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Corona - Reiten zu mehreren in der Halle zulässig
In den Auslegungshinweisen zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung heißt es:
„Indoor-Sportanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden. Weitläufige Sportanlagen oder Sportstätten im Freien (…) dürfen gleichzeitig von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden.“
Da beim Reiten grundsätzlich zwei Pferdelängen Abstand zu anderen Pferde gehalten werden, ist Reiten eine Individualsportart. Reithallen zählen aufgrund ihrer Größe zu den weitläufigen Sportanlagen. Da sie durch ihre Bauart zudem noch gut durchlüftet sind, können sie von mehreren Reitern gleichzeitig genutzt werden. Eine Vorgabe für die Anzahl der Reiter, die sich gleichzeitig in den Bahn aufhalten darf, enthalten die Auslegungshinweise nicht. Dem Anlagenbetreiber (Vereinsvorstand, Pferdebetrieb etc.) obliegt es somit, entsprechende Vorgaben zu machen. Diese müssen sicherstellen, dass die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
Gruppenunterricht ist nicht zulässig; in diesem Punkt hatten wir die Auslegungshinweise in einer früheren Veröffentlichung zu weitgehend interpretiert.
Pferdesportverband Hessen
Robert Kuypers
30 Jan 2021 KHW-Springlehrgang |
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